Stellenanzeigen können über d.vinci auf verschiedene Weise bei der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht werden. Über das d.vinci Multiposting sowie über eine XML-Schnittstelle oder per E-Mail.
Inhaltsverzeichnis
- Schaltung per Multiposting
- Schaltung per XML-Schnittstelle
- Per E-Mail an eure Kontaktperson bei der Bundesagentur für Arbeit
- Wichtige Hinweise zur Schaltung bei der Bundesagentur für Arbeit via Multiposting
- FAQ: Vermittlungsauftrag bei der Agentur für Arbeit
Schaltung per Multiposting
d.vinci Multiposting bietet euch drei ganz einfache Möglichkeiten, eure Stellenanzeigen bei der Bundesagentur für Arbeit zu veröffentlichen.
Multiposting Basic
Mit der Basic-Lizenz des d.vinci Multipostings könnt ihr gegen eine Gebühr von 10 Euro eine Multiposting-Kampagne bei der Bundesagentur für Arbeit buchen. Die Stellenanzeige wird, sofern von der BfA akzeptiert, auf der Plattform der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Interessierte werden bei Klick auf einen Link in der Anzeige auf eure Stellenanzeige weitergeleitet. Es wird kein Vermittlungsauftrag erteilt.
Wichtig:
- Beachtet bitte unbedingt die wichtigen Hinweise am Ende dieser Seite, da Schaltungen bei der Bundesagentur für Arbeit sonst häufig blockiert werden – entweder sofort oder nach Veröffentlichung.
- Die 10 Euro sind eine Distributionsgebühr für unsere technische Infrastruktur. Nicht enthalten sind also beispielsweise manuelle Prüfung, Support bei fehlgeschlagenen Schaltungen oder Rückerstattungen bei blockierten Anzeigen.
- Rechtlicher Hinweis: Für die meisten Arbeitgeber ist die Schaltung bei der BfA mit Vermittlungsauftrag gesetzlich vorgeschrieben. Bitte macht euch dazu entsprechend kundig – wir dürfen hier keine Rechtsberatung leisten. Eine Schaltung mit Vermittlungsauftrag ist über Multiposting Plus mit eigenem Rahmenvertrag verfügbar (siehe unten).
Multiposting Plus: Automatische kostenlose Schaltung
Wenn ihr Multiposting Plus gebucht habt, können eure Stellenanzeigen automatisch und ohne zusätzliche Kosten auf unseren Partnerjobbörsen veröffentlicht werden, darunter auch bei der Bundesagentur für Arbeit. Auch hierbei wird kein Vermittlungsauftrag erteilt. Die komplette Liste der kostenlosen Partnerjobbörsen findet ihr hier. Die kostenlose Schaltung muss zuvor aktiviert werden: Wie aktiviere ich die automatische kostenlose Schaltung im Multiposting?
Multiposting Plus: Eigener Rahmenvertrag
Ihr könnt euren eigenen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit im Multiposting-Profil hinterlegen, sofern euch das Zertifikat der BfA vorliegt. Dadurch ist es möglich, Stellenanzeigen mit Vermittlungsauftrag zu veröffentlichen. In diesem Fall müssen die Veröffentlichungen einzeln und manuell geschaltet werden, da es keinen Automatismus gibt. Im Rahmenvertrag könnt ihr einen festen Ausübungsort hinterlegen. Dadurch werden bei jeder Schaltung automatisch die korrekten Angaben vorbelegt – das spart Zeit und vermeidet Fehleingaben.
Schaltung per XML-Schnittstelle
Es ist möglich, die XML-Schnittstelle der Bundesagentur für Arbeit mit der Schnittstelle eures d.vinci-Systems zu koppeln - dies empfehlen wir jedoch ausdrücklich nicht. Die Nutzung des Multipostings als Schnittstelle ist sehr viel einfacher. Bei der Schaltung über die XML-Schnittstelle müsste eure Entwicklung einen Connector bauen. Dies ist auf eurer Seite vermutlich recht kostenintensiv und pflegebedürftig. Wir können diesen Connector aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stellen.
Solltet ihr dies bei eurer IT anfragen wollen, brauchen die Kollegen folgende Informationen über unsere Schnittstelle: Schnittstellen (API)
Per E-Mail an eure Kontaktperson bei der Bundesagentur für Arbeit
Ihr kennt die E-Mail-Adresse eurer Betreuungsperson bei der Bundesagentur für Arbeit und diese ist einverstanden, E-Mails mit Stellenausschreibungen zu erhalten, die sie dann für euch bei der Bundesagentur für Arbeit platziert und betreut (Vermittlungsvorschläge)?
Dann könnt ihr ganz einfach einen Veröffentlichungskanal anlegen, bei dem ihr die E-Mail-Adresse der Betreuungsperson hinterlegt. Danach legt ihr ein neues Bewerbungsportal an, welches ihr mit dem neuen Veröffentlichungskanal verknüpft.
Habt ihr das getan, könnt ihr in der Veröffentlichung ganz einfach den neuen Kanal auf AN setzen und danach auf Stellenanzeige senden klicken. Der Mitarbeiter der BA erhält nun eine E-Mail mit allen Infos.
Mehr dazu auch hier: Wie konfiguriere ich die Funktion Stellenanzeige senden?
Achtung
Schwierig wird das Vorgehen, wenn ihr für mehrere Orte ausschreiben wollt. Dann braucht es auch verschiedene Betreuungs-E-Mail-Adressen und damit Veröffentlichungskanäle und Bewerbungsportale.
Wichtige Hinweise zur Schaltung bei der Bundesagentur für Arbeit via Multiposting
Warnung
Bitte beachtet diese Hinweise, damit eure Stellenanzeigen bei der Bundesagentur für Arbeit online gehen können! Wir haben dazu auch ein übersichtliches PDF am Ende dieser Seite eingefügt.
Die Bundesagentur für Arbeit macht strenge Vorgaben, welche Anzeigeninhalte für gespiegelte Anzeigen von Drittanbietern erlaubt sind. Diese gelten sowohl für die einzelne Buchung von Anzeigen über den Multiposting-Onlineshop als auch für übermittelte Anzeigen per Multiposting Plus-Funktion automatische kostenlose Schaltung.
Viele Anzeigen verstoßen gegen eine oder mehrere dieser Vorgaben und werden dann direkt von der Bundesagentur für Arbeit geblockt. Sie gehen also gar nicht online und verbleiben damit im Status "in Bearbeitung" oder werden direkt deaktiviert.
Die Bundesagentur für Arbeit löst für diese Variante der Schaltung keine automatisierte Fehlermeldung aus, die genauen Gründe können – mit Glück – nur auf Nachfrage ermittelt werden.
Um die Wahrscheinlichkeit, dass eure Anzeige online geht, zu optimieren, beachtet folgende Punkte:
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Verstöße gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)
Das AGG verbietet Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion und weiteren Merkmalen. Weitere Infos findet ihr direkt bei der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt für Arbeitgeber:innen.
Die häufigsten Verstöße sind Altersdiskriminierung (z. B. „junges Team") und Diskriminierung nach Herkunft (z. B. „Muttersprache als Voraussetzung").
Hinweis: Dies wird manuell von der Bundesagentur für Arbeit auch nach erfolgter Veröffentlichung geprüft. Verstößt ein Anzeigentext nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit gegen das AGG, wird die Stellenanzeige umgehend und ohne Rückmeldung deaktiviert. -
Duplikate
Die Bundesagentur für Arbeit blockiert Duplikate. Sobald eine Anzeige zu ca. 90 % mit einer bereits online geschalteten Stellenanzeige übereinstimmt, wird die Schaltung blockiert.
Dabei zählt Folgendes als Duplikat:-
Identische Anzeigen für verschiedene Orte
Gleiche Anzeigen, die für verschiedene Orte gebucht wurden, werden als Duplikate erkannt und blockiert. -
Überschneidende Laufzeiten
Bereits veröffentlichte Schaltungen können nicht parallel für einen späteren Zeitpunkt geplant werden.
Beispiel:
Anzeige A läuft bis 30.03. Eine nahezu identische Anzeige B kann frühestens ab 01.04. geschaltet werden, auch wenn ihr Start bereits am 25.03. geplant war.
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Identische Anzeigen für verschiedene Orte
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„unbekannte Titel"
Die Bundesagentur für Arbeit arbeitet mit einer festgelegten Liste an Jobtiteln. Euer Jobtitel muss einem dieser bekannten Titel zugeordnet werden können. Ist dies nicht möglich, wird die Anzeige nicht veröffentlicht.
Tipp: Nutzt gängige Berufsbezeichnungen statt kreativer oder firmeninterner Titel. -
Postleitzahl und Ort
Ist für einen Ort keine bzw. eine falsche Postleitzahl hinterlegt oder der Ortsname uneindeutig, wird die Stellenanzeige möglicherweise nicht veröffentlicht. -
Impressum
Wenn euer Impressum fehlerhaft oder nicht vorhanden ist, kann der Account als Ganzes geblockt werden. Bitte achtet auf korrekte und vollständige Angaben. -
Schimpfwörter
Jegliche Art von Kraftausdrücken, Schimpfwörtern oder Beleidigungen wird von der Bundesagentur für Arbeit blockiert – auch wenn es lustig oder spielerisch gemeint ist.
FAQ: Vermittlungsauftrag bei der Agentur für Arbeit
Hier findet ihr die häufigsten Fragen zu diesem Thema. Die Antworten ergänzen die Diskussion auf Grundlage von Gesetz, BAG-Rechtsprechung und Informationen der BA. Für Sonderfälle bleibt eine rechtliche Prüfung erforderlich.
Die Inhalte stammen aus dem Handout zum d.vinci Breakfast Club vom 6. Oktober 2026 und ergänzenden Recherchen. Produktangaben geben den Webinarstand wieder. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wer ist betroffen?
Gilt das für alle Arbeitgeber oder nur für den öffentlichen Dienst?
Die Prüf- und Kontaktpflichten nach § 164 Abs. 1 SGB IX gelten grundsätzlich für private und öffentliche Arbeitgeber jeder Größe. Die 20er-Grenze betrifft die Beschäftigungsquote, nicht diese Pflichten. Das BAG-Urteil von 2025 betraf ein privates Unternehmen. Öffentliche Arbeitgeber haben zusätzliche Pflichten nach § 165.
Gilt das auch für Ausbildungsplätze?
Ja, Ausbildungsplätze sind nicht pauschal von der Prüfpflicht ausgenommen. Davon zu unterscheiden ist die Beschäftigungsquote: Bei deren Berechnung werden Ausbildungsstellen nicht mitgezählt (§ 157 SGB IX). Zur internen Besetzung: Auch bei einer internen Besetzung sind die gesetzlichen Prüf- und Beteiligungspflichten zu prüfen. Für öffentliche Arbeitgeber ist zusätzlich § 165 SGB IX zu beachten.
Wir arbeiten gar nicht mit der BA. Müssen wir jetzt alle Stellen dort veröffentlichen?
Nicht jede Stelle muss pauschal öffentlich in der BA-Jobsuche ausgeschrieben werden. Die Prüf- und Kontaktpflichten gelten grundsätzlich trotzdem. Dazu gehört nach dem BAG ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag. Dokumentiert Auftrag und Stellendaten und erfüllt auch die übrigen Verfahrenspflichten. Öffentliche Arbeitgeber müssen zusätzlich § 165 beachten.
Der Vermittlungsauftrag in der Praxis
Ersetzt die Einbindung der Schwerbehindertenvertretung den Vermittlungsauftrag?
Nein. Eine vorhandene SBV ist nach den gesetzlichen Vorgaben zu beteiligen. Bei Bewerbungen entfällt ihre Beteiligung, wenn die schwerbehinderte Person sie ausdrücklich ablehnt. Der Vermittlungsauftrag kommt unabhängig davon hinzu; er ersetzt die Beteiligung ebenfalls nicht.
Was bringt der Auftrag mehr als eine normale Anzeige?
Eine Anzeige macht die Stelle sichtbar. Mit einem Vermittlungsauftrag beauftragt ihr die BA zusätzlich, geeignete Personen vorzuschlagen. Im Rahmen von § 164 geht es besonders um schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitsuchende. Ob passende Vorschläge oder eine Einstellung daraus entstehen, ist nicht garantiert.
Reichen Anzeigen auf anderen Portalen?
Nein. StepStone, LinkedIn und andere Portale können die Suche ergänzen, ersetzen den Vermittlungsauftrag aber nicht. Auch eine automatische Veröffentlichung in der BA-Jobsuche reicht allein nicht. Prüft, ob der jeweilige Übermittlungsweg ausdrücklich einen Auftrag mit den erforderlichen Stellendaten an die BA übermittelt.
Gibt es einen „qualifizierten“ oder speziellen Auftrag für schwerbehinderte Bewerbende?
Eine bundesweit einheitliche eigene Auftragsart dieses Namens ist durch die Recherche nicht belegt. Maßgeblich ist ein ausdrücklicher Auftrag auf einem vorgesehenen BA-Kommunikationsweg mit den erforderlichen Stellendaten. Weist auf die Vermittlung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen hin und klärt die zuständige BA-Stelle. Streitfälle solltet ihr anwaltlich prüfen lassen.
Ich habe per E-Mail geschaltet, die BA verlangt eine Aktivierung im eService. Reicht die E-Mail?
Eine Bitte um Veröffentlichung ist noch kein eindeutiger Vermittlungsauftrag. Entscheidend sind Inhalt und Übermittlungsweg. Verlangt die BA eine Aktivierung, folgt diesem Verfahren oder lasst euch bestätigen, dass bereits ein wirksamer Auftrag erfasst ist. Nennt die vorhandene Stellenreferenz, um Doppelanlagen zu vermeiden.
Was kostet der Arbeitgeber-Service der BA?
Die Dienstleistungen des Arbeitgeber-Service sind kostenfrei. Kosten können entstehen, wenn ihr zusätzlich eine kostenpflichtige Software oder einen externen Dienstleister für die Übermittlung nutzt. Das ist von der BA-Leistung zu unterscheiden.
Im Verfahren
Wann nehmen wir Kontakt zur BA auf?
Frühzeitig im Stellenbesetzungsprozess, nicht erst nach der abschließenden Auswahl. Plant die Prüfung und den Vermittlungsauftrag möglichst zum Start der Suche ein. Die BA soll tatsächlich Gelegenheit haben, passende Personen vorzuschlagen. Ist das Verfahren schon weit fortgeschritten, klärt den konkreten Fall rechtlich.
Wie weise ich nach, dass es einen Vermittlungsauftrag gab?
Bewahrt den übermittelten Auftrag mit Stellendaten, Datum, Übermittlungsweg und Stellenreferenz auf. Lasst euch die Erfassung durch die BA bestätigen und legt die weitere Kommunikation dazu ab. Ein Screenshot der veröffentlichten Anzeige allein belegt den Auftrag nicht. Entscheidend ist, dass sich Auftrag und Zeitpunkt der jeweiligen Stelle zuordnen lassen.
Wie prüfen wir die Eignung, ohne Menschen pauschal auszuschließen?
Startet bei den Aufgaben, nicht bei der Diagnose: Welche Tätigkeiten sind zwingend erforderlich? Welche Anforderungen lassen sich durch zumutbare Anpassungen oder technische Hilfen erfüllen? Eine Schwerbehinderung allein sagt nichts über die Eignung für eine bestimmte Stelle aus. Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten kann eine arbeitsmedizinische Beurteilung nötig sein. Dokumentiert die individuelle Prüfung.
Müssen schwerbehinderte Bewerbende zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, etwa bei einer KöR?
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerbende grundsätzlich einladen – auch bei entsprechenden BA-Vorschlägen. Der Status muss bekannt sein oder bekannt sein müssen. Ausnahme: Die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. Bessere Mitbewerbende genügen dafür nicht. Private Arbeitgeber haben keine entsprechende allgemeine Pflicht aus § 165.
Vorschläge & Bewerbungen
Sind Vermittlungsvorschläge dasselbe wie Bewerbungen?
Nein. Eine Bewerbung über euren Bewerbungslink und ein Vermittlungsvorschlag der BA sind unterschiedliche Eingänge. Vereinbart mit der BA, wie Vorschläge übermittelt werden. Legt intern fest, wer sie prüft, der Stelle zuordnet und gegebenenfalls erforderliche Beteiligungsschritte auslöst. Geht nicht davon aus, dass alle Vorschläge automatisch im Bewerbungsportal erscheinen.
Was tun, wenn die BA keine passenden Personen vorschlägt?
Fragt nach, ob der Auftrag erfasst wurde und das Anforderungsprofil ausreichend klar ist. Haltet Rückmeldungen und Nachfragen fest und führt die Suche über weitere Kanäle fort. Ein Vermittlungsauftrag garantiert keine passenden Vorschläge. Entscheidend ist, den Auftrag frühzeitig zu erteilen und eure eigenen Prüf- und Verfahrenspflichten zu erfüllen.
Viele Stellen, viele Vorschläge
Wir haben über 300 Stellen, die BA will nur drei Aufträge bearbeiten. Was nun?
Eine allgemeine gesetzliche Obergrenze von drei Vermittlungsaufträgen ist nicht belegt. Lasst euch die Begrenzung schriftlich erläutern und stimmt einen praktikablen Ablauf mit dem Arbeitgeber-Service ab. Eine solche Auskunft hebt eure gesetzlichen Pflichten nicht automatisch auf. Dokumentiert abgelehnte Aufträge und klärt das weitere Vorgehen rechtlich.
Wir werden mit ungeeigneten Vorschlägen überflutet.
Stimmt ein präzises, diskriminierungsfreies Anforderungsprofil mit dem Arbeitgeber-Service ab. Trennt zwingende Anforderungen von Wünschen und bittet um eine entsprechende Vorauswahl. Meldet unpassende Vorschläge mit fachlicher Begründung zurück. Bewertet alle Personen nach denselben sachlichen Kriterien – nicht danach, über welchen Kanal sie vorgeschlagen wurden.
Wie gehe ich mit Vermittlungsvorschlägen auf Papier um?
Erfasst Eingangsdatum und Stellenreferenz und ordnet das Dokument sicher der Stelle zu. Bei Vorschlägen schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen sind die gesetzlichen Informations- und Beteiligungspflichten gegenüber vorhandenen Vertretungen zu beachten. Dokumentiert die Prüfung und stimmt Zugriff, Digitalisierung und Aufbewahrung mit dem Datenschutz ab. Vereinbart möglichst einen elektronischen Übermittlungsweg mit der BA.